FC Bad Dürrheim

FC 1919 Bad Dürrheim

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen: Fußball-Club 1919 Bad Dürrheim e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in 78073 Bad Dürrheim

1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der -VR119- eingetragen

§ 2 Zweck des Vereins

Abs. 1
Der Verein e.V. mit Sitz in 78073 Bad Dürrheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die leibliche und seelische Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere Fußball und Leichtathletik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch plan- unregelmäßiges Training seiner Aktiven und durch die Beteiligung an den Meisterschaftsspielen, ausgerichtet vom südbadischen Fußballverband, Sitz 79106 Freiburg.

Abs. 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art ab.

Abs. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abs. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Dürrheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, den Sport fördernde Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen.

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt wird wirksam auf das Ende des Zeitraums für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist.

4.3 Auf Antrag des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, kann ein Mitglied durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden:

a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
d) Nichtzahlen des Beitrags nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

4.4 Der Verein nimmt kein Mitglied auf, das aus einem der in § 4, Abs. 3, Ziff. a) – d) aufgeführten Gründe von einem anderen ortsansässigen Verein ausgeschlossen wurde.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

5.2 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe sind wie folgt geregelt:

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter 2. Vorsitzenden
c) seinem Stellvertreter 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

a) den 1. Vorsitzenden allein, oder
b) von seinen Stellvertretern und einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
d) Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen

§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder

9.1 Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Spielausschussvorsitzenden, des Pressewarts und eines Beisitzers (Spielausschuss) sowie eines Beisitzers (Festausschuss). In Jahren mit ungerader Endziffer erfolgt die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Vorsitzenden des Festausschusses und eines Beisitzers (allgemeine Aufgaben) sowie eines Beisitzers (Festausschuss) und eines Beisitzers (Kasse). Der Jugendleiter ist nach seiner Wahl durch die Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Alle Mitglieder des Vorstands und des Beirats bleiben jeweils im Amt, bis ihre Position durch eine Neuwahl neu besetzt wird.

9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen sind.

10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Der Beirat

11.1 Der Beirat besteht aus:

a) dem Spielausschussvorsitzenden
b) zwei Beisitzern (Spielausschuss)
c) dem Festausschussvorsitzenden
d) zwei Beisitzern (Festausschuss)
e) dem Jugendleiter
f) dem Pressewart
g) Beisitzer (Kasse)

11.2 Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben des Beirates, die sich aus dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich ergeben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorsitzenden aus und sind ihm verantwortlich.

11.3 Bei der Beschlussfassungen in Vereinsangelegenheiten ist jedes Beiratsmitglied stimmberechtigt.

§ 12 Präsident

12.1 Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss, der zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Beirats bedarf, einen Präsidenten des Vereins berufen. Der Präsident muss Mitglied des Vereins sein. Er ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen. Der Präsident ist neben den Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins im gesellschaftlichen und politischen Leben berufen.

12.2 Die Amtszeit des Präsidenten endet mit Ablauf von drei Jahren seit seiner Berufung, wenn nicht eine neuerliche Berufung erfolgt. Sie endet ferner mit der Abberufung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf.

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.

13.2 Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung des Vereins in den „Bad Dürrheimer Nachrichten“ – amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Dürrheim – unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

13.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte seiner Mitarbeiter
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
e) Wahlen des Vorstands – und sonstigen Organmitgliedern
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Verschiedenes

13.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

13.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

13.6 Jedes Mitglied kann spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge und Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1 Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

14.2 Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge und Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Jugendordnung

Die Jugendordnung des FC 1919 Bad Dürrheim ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigen Liquidatoren des Vereins.

§ 17 Arbeitsdienste Mitglieder

17.1 Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsdienste und -stunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Mehr geleistete Arbeitsstunden werden nicht vergütet. Die Höhe des Geldbetrages pro nicht geleistetem Arbeitsdienst beschließt die Mitgliederversammlung. Bei aktiven Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter (Elternteil) den Arbeitsdienst übernehmen. Aktive Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit. Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr (Vorlage eines Ausweises) sind ebenfalls von der Arbeitsleistung befreit. Aktive Mitglieder der Spielgruppe der Nachwuchsabteilung sind von den Arbeitsleistungen befreit. Geschwisterkinder werden nur als eine Person / Mitglied für die Ableistung gezählt. Alle Trainer und Betreuer der Nachwuchsabteilung sowie der aktiven Herren- und Damenmannschaften sind von den Arbeitsleistungen befreit. Die aktiven Mitglieder der Herren- und Damenmannschaften sowie der Alten Herren (AH-Abteilung) übernehmen anderweitige Aufgaben und Dienste in der laufenden Saison, die ebenfalls in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

17.2 Die Rechnung über fehlende Arbeitsdienste wird am Ende des Geschäftsjahres zum 30.06. erstellt und dem jeweiligen Mitglied zugestellt.

Beschlossen bzw. ergänzt in der Mitglieder – Jahreshauptversammlung am 03.02.2023

Benjamin Wildgruber
1. Vorsitzender

Roberto Usai
2. Vorsitzender